Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 33 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Umlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse weitergeleitet.
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- OLG Saarbrücken, 23.05.2005 – 9 UF 46/05Zitiert von 1
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